Rechtswirkung
Anerkennung kann der passende Weg sein
Anerkennung betrifft die Rechtswirkung eines ausländischen Urteils in der Türkei, wenn Zwangsvollstreckung nicht das unmittelbare Ziel ist. Personenstandsrechtliche und andere feststellende Wirkungen sind entscheidungsbezogen zu prüfen.
Maßgebliche Frage: Soll die ausländische Entscheidung in der Türkei herangezogen oder eingetragen werden?
